Rechtsprechung
   VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,3350
VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19 (https://dejure.org/2019,3350)
VG Köln, Entscheidung vom 26.02.2019 - 13 L 202/19 (https://dejure.org/2019,3350)
VG Köln, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 (https://dejure.org/2019,3350)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,3350) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz unzulässig

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz unzulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD in öffentlicher Mitteilung nicht als "Prüffall" bezeichnen

  • faz.net (Pressebericht, 26.02.2019)

    Verfassungsschutz darf AfD nicht als "Prüffall" bezeichnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AfD ist ein Prüffall - aber der Verfassungsschutz darf das nicht sagen...

  • lto.de (Pressebericht, 26.02.2019)

    Äußerungen des Verfassungsschutzes: Bezeichnung der AfD als "Prüffall" unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch Verfassungsschutz unzulässig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    AfD - "Prüffall" ohne Rechtsgrundlage?

Sonstiges

  • archive.fo (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 08.03.2019)

    "Prüffall AfD": Verfassungsschutz akzeptiert Urteil

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1060
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19
    Das ist bei der streitgegenständlichen Äußerung des Bundesamts gegeben, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 113, 63-88 - juris Rn. 50 hinsichtlich der Nennung eines Verlags einer Wochenzeitung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts.

    Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen die Antragstellerin, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63-88, Rn. 53 zum Eingriffscharakter durch Nennung im Rahmen eines Verfassungsschutzberichts; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 26: Erwähnung einer politischen Partei im Verfassungsschutzbericht; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 20: Information der Öffentlichkeit über die Anordnung der förmlichen Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz.

    Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01), sofern die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind", BT-Drs.

    Weiterhin ist hier zu beachten, dass sich der Gesetzgeber sich bei der Fassung des § 16 BVerfSchG vom "Junge-Freiheit"-Beschluss des BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (81) - juris Rn. 68, leiten ließ.

    Führt das staatliche Informationshandeln nämlich - wie hier - zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63-88 - juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171-186 - juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, juris Rn. 35.

    Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63-88, juris Rn. 68.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2017 - 4 B 786/17

    Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit

    Auszug aus VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 42.

    Denn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes bestünde die Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden bzw. ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde, vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 7.

    Entsprechend dem Antrag der Antragstellerin droht das Gericht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 928, 890 ZPO ein Ordnungsgeld an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 45.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 47.

    Andererseits sind die Verwaltungsgerichte auch verpflichtet, bei Erlass und Vollstreckung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 49.

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Antragstellerin als Partei und juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171-186 - juris Rn. 16; VG München, Urteil vom 17. Oktober 2014 - M 22 K 13.2076 -, juris Rn. 21.

    Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. "äußeren Ehre" als des Ansehens in den Augen anderer, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13/07 -, BVerwGE 131, 171-186 - juris Rn. 16.

    Infolge dessen kann der von einer Äußerung Betroffene Unterlassung verlangen, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder eine solche bereits eingetreten ist und noch andauert, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9.September 2013 - 5 B 417/13 - juris, Rn. 13, m. w. N.

    Führt das staatliche Informationshandeln nämlich - wie hier - zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63-88 - juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171-186 - juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, juris Rn. 35.

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19
    Dies hat zwar die von dem Bundesamt geschilderten faktischen Nachteile, kann aber gleichzeitig andererseits bei (potentiellen) Wählern der Antragstellerin eine Solidarisierung auslösen und ihr in diesem Kreis der Bevölkerung nützlich sein, vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 137, 275-318 - juris Rn. 97.

    Die Voraussetzungen für die Information der Öffentlichkeit sind daher größer als bei der Einstufung einer Vereinigung als Verdachtsfall, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275-318 - juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4/12 -, juris Rn. 16 ff. zu § 16 Abs. 2 BVerfSchG a.F.; Mallmann a.a.O., § 16 BVerfSchG Rn. 2b; Roth ebd., § 4 BVerfSchG Rn. 101.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, BVerwGE 137, 275-318 - juris Rn. 31, begrenzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch die Möglichkeit, Parteien wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu beobachten bzw. über deren Beobachtung die Öffentlichkeit zu unterrichten:.

  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

    Auszug aus VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19
    Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen die Antragstellerin, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63-88, Rn. 53 zum Eingriffscharakter durch Nennung im Rahmen eines Verfassungsschutzberichts; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 26: Erwähnung einer politischen Partei im Verfassungsschutzbericht; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 20: Information der Öffentlichkeit über die Anordnung der förmlichen Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz.

    Die Voraussetzungen für die Information der Öffentlichkeit sind daher größer als bei der Einstufung einer Vereinigung als Verdachtsfall, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275-318 - juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4/12 -, juris Rn. 16 ff. zu § 16 Abs. 2 BVerfSchG a.F.; Mallmann a.a.O., § 16 BVerfSchG Rn. 2b; Roth ebd., § 4 BVerfSchG Rn. 101.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war diese Norm nicht geeignet, bloße Verdachtsfälle in den Verfassungsschutzbericht aufzunehmen, BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 12.

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Auszug aus VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19
    Grundlage des allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs - vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14 - der Antragstellerin ist insbesondere die Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.

    Der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung droht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14.

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Auszug aus VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19
    Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen die Antragstellerin, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63-88, Rn. 53 zum Eingriffscharakter durch Nennung im Rahmen eines Verfassungsschutzberichts; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 26: Erwähnung einer politischen Partei im Verfassungsschutzbericht; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 20: Information der Öffentlichkeit über die Anordnung der förmlichen Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz.

    Führt das staatliche Informationshandeln nämlich - wie hier - zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63-88 - juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171-186 - juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, juris Rn. 35.

  • BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04

    Unterlassungsanspruch; Glauben; Weltanschauung; Staatsleitung; staatliches

    Auszug aus VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19
    Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 - juris, Rn. 34; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.
  • VGH Hessen, 11.07.2017 - 8 B 1144/17

    OB Feldmann durfte nicht zum Ausladen der AfD aufrufen.Verbot von

    Auszug aus VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19
    Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 - juris, Rn. 34; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19
    Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -.
  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2013 - 5 B 417/13

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der öffentlichen Verbreitung

  • VG München, 17.10.2014 - M 22 K 13.2076

    Art. 15 BayVSG gilt auch für die verfassungsschutzbezogene Unterrichtung der

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Auf den Eilantrag der Klägerin untersagte das VG Köln dem Bundesamt mit Beschluss vom 26. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung, in Bezug auf die Klägerin zu äußern oder verbreiten, diese werde als "Prüffall" bearbeitet (13 L 202/19).

    § 16 Abs. 1 BVerfSchG ermächtigt nach seiner Neufassung damit auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - schon zur Information über "Verdachtsfälle", vgl. BTDrucks. 18/4654, S. 32; VG Köln, Beschluss vom 26. Fe-bruar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 68; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 18; anders noch vor der Neuregelung BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 12 ff. zu § 16 Abs. 2 BVerfSchG a.F.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Auf den Eilantrag der Klägerin untersagte das VG Köln dem Bundesamt mit Beschluss vom 26. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung, in Bezug auf die Klägerin zu äußern oder verbreiten, diese werde als "Prüffall" bearbeitet (13 L 202/19).

    § 16 Abs. 1 BVerfSchG ermächtigt nach seiner Neufassung damit auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - schon zur Information über "Verdachtsfälle", vgl. BTDrucks. 18/4654, S. 32; VG Köln, Beschluss vom 26. Fe-bruar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 68; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 18; anders noch vor der Neuregelung BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 12 ff. zu § 16 Abs. 2 BVerfSchG a.F.

  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 105/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Auf den Eilantrag der Antragstellerin untersagte das beschließende Gericht dem Bundesamt mit Beschluss vom 26. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung, in Bezug auf die Antragstellerin zu äußern oder verbreiten, diese werde als "Prüffall" bearbeitet (13 L 202/19).

    § 16 Abs. 1 BVerfSchG ermächtigt nach seiner Neufassung damit auch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - schon zur Information über "Verdachtsfälle", vgl. BTDrucks. 18/4654, S. 32; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 68; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 18; anders noch vor der Neuregelung BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 12 ff. zu § 16 Abs. 2 BVerfSchG a.F.

  • VG Düsseldorf, 24.02.2021 - 20 K 5100/19

    Landesverband der AfD darf nicht öffentlich als "Prüffall" bezeichnet werden

    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt aber nicht nur für Veröffentlichungen in einem Verfassungsschutzbericht, sondern auch für sonstige öffentliche Mitteilungen der Verfassungsschutzbehörden, die in subjektives Verfassungsrecht eingreifen, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 - Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 - zitiert nach juris; Brandt in: Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, Seite 1754.

    Die Klägerin ist deshalb durch die mündlichen Äußerungen des Innenministers und des Leiters des Verfassungsschutzes NRW in ihrem Parteiengrundrecht aus Art. 21 GG ebenso betroffen, wie dies für schriftliche Äußerungen des Verfassungsschutzes anerkannt ist, vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, betreffend die Bezeichnung der Klägerin als Prüffall durch den Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz; zitiert nach juris; Gärditz, Anmerkung zum vorgenannten Urteil unter www.beck-online.de ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, Erwähnung einer Partei als verfassungsfeindlich in der Rede des Bayerischen Staatsministers anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes.

    Der "Prüffall" ist somit erst die Vorstufe eines "Verdachtsfalles" und dient der Klärung der Frage, ob sich aus öffentlich zugänglichem Material ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben, vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, zitiert nach juris.

    Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein "Prüffall" nicht veröffentlicht werden darf, weil sich in diesem Stadium des Verfahrens die tatsächlichen Anhaltspunkte, die für verfassungsfeindliche Bestrebungen sprechen, noch nicht ausreichend verdichtet haben, vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, zitiert nach juris.

    Sie ist aber auf eine entsprechende mündliche Äußerung des Innenministers als des für den Verfassungsschutz zuständigen Mitglieds der Landesregierung bzw. eine Äußerung des Leiters des Verfassungsschutzes gegenüber Pressevertretern übertragbar, weil sich die daraus folgende Grundrechtsbeeinträchtigung von einer Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht nicht wesentlich unterscheidet (s.o.), vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 - Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 - zitiert nach juris.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

    Auf den Eilantrag der Klägerin zu 1. untersagte das VG Köln dem Bundesamt mit seitens der Beklagten nicht mit Rechtsmitteln angegriffenem Beschluss vom 26. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung, in Bezug auf die Klägerin zu 1. zu äußern oder verbreiten, diese werde als "Prüffall" bearbeitet (13 L 202/19).

    § 16 Abs. 1 BVerfSchG ermächtigt nach seiner Neufassung damit auch - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - schon zur Information über "Verdachtsfälle", vgl. BTDrucks. 18/4654, S. 32; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 68; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 18; anders noch vor der Neuregelung BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 12 ff. zu § 16 Abs. 2 BVerfSchG a.F.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2023 - 5 B 757/23

    Keine erneute Eilentscheidung zur Einstufung der AfD-Bundespartei als

    Obwohl das Verwaltungsgericht Köln in der Vergangenheit auch selbst schon davon ausgegangen ist, dass das Informationsverhalten der Antragsgegnerin in Bezug auf die Antragstellerin zum Teil rechtswidrig war, vgl. zur Bekanntgabe der Einstufung als Prüffall VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, NVwZ 2019, 1060, juris, hat es Fehler bei der Entscheidung über die Einstufung nicht festgestellt.
  • VG Berlin, 22.02.2021 - 1 L 127.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Berichterstattung über Prüffälle

    Jedenfalls dann, wenn die betreffende Partei gute Wahlchancen hat, führt eine unzutreffende Extremismus-Etikettierung zu einer schwerwiegenden Verzerrung des demokratischen Wettbewerbs (Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, S. 22; vgl. zur Schmälerung der Wahlchancen auch VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19, juris Rn. 61), zumal der begriffliche Unterschied zwischen Prüf- und Verdachtsfall in der Öffentlichkeit kaum ausreichend differenziert werden dürfte.

    Da die Berichterstattung durch das die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht über das BfV innehabenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (siehe Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 2 BVerfSchG, Rn. 6) erfolgt, mithin von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle, geht die Äußerung auch über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus (vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19, juris Rn. 57).

    Da die Berichterstattung einen Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG darstellt, wäre hierfür eine gesetzliche Ermächtigung notwendig (vgl. VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609, juris Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19, juris Rn. 86), an der es fehlt.

    Eine Berichterstattung über einen bloßen Prüffall ist nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz nicht zulässig (siehe hierzu umfassend VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19, juris Rn. 64 ff.; zustimmend Nikkho, jurisPR-ITR 8/2019 Anm. 6).

    Hat der Gesetzgeber - wie hier - die Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeit, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, gegenüber der Öffentlichkeit besonders geregelt, muss sich das Informationshandeln des Staates an den Anforderungen der hierfür geschaffenen Befugnisnorm messen lassen (vgl. VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609, juris Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19, juris Rn. 83).

  • VG Köln, 05.08.2021 - 6 L 575/19
    b) von externen Beratern (Anwaltskanzlei) hat prüfen lassen, ob die öffentliche Nennung der C. als "Prüffall" rechtlich zulässig ist, 2.) ob es zu der unter 1.) bezeichneten Prüfung Vermerke oder sonstige Aufzeichnungen oder schriftliche Stellungnahmen des BfV gibt und falls ja, a) welche rechtlichen Bedenken darin ggf. angeführt werden, b) welche Handlungsweisen im Einzelnen konkret empfohlen und welche Begründungen dafür genannt werden, 3.) ob die spätere Veröffentlichung am 15.1.2019 durch das BfV mit dem Bundesinnenministerium (BMI) abgestimmt war und welche Anmerkungen dazu das BMI ggf. gemacht hat, 4.) wer/welche SteIle nach Kenntnis des BfV entschieden hat, in dem Rechtsstreit VG Köln, Az.: 13 L 202/19 auf eine Beschwerde zu verzichten?.

    5.) wann das BfV das BMI über die Absicht informiert hat, in dem Rechtsstreit VG Köln, Az.: 13 L 202/19 auf eine Beschwerde zu verzichten, 6.) ob und ggf. welche Reaktionen bzw. Anmerkungen daraufhin aus dem BMI gekommen sind, 7.) ob die Kanzlei T. vor dem am 8.3.2019 durch das BfV bekannt gegebenen Verzicht auf Rechtsmittel eine Stellungnahme für das BfV zu den Möglichkeiten einer Beschwerde gegeben hat und falls ja, a) welche Ergebnisse oder Schlussfolgerungen in dieser Stellungnahme dargelegt werden und.

    b) wie diese rechtlich im Einzelnen begründet werden, 8.) welches Honorar das BfV mit der Kanzlei T. für Beratung/Vertretung im Rechtsstreit VG Köln, Az.: 13 L 202/19 vereinbart bzw. gezahlt hat, 9.) ob die Kanzlei T. nur im Einzelfall beauftragt oder für seine Beratung mit Pauschalen honoriert wird, 10.) wie hoch diese Pauschalen ggf. sind (Angaben in Euro).

    Die Antragsgegnerin hat in Beantwortung dieser Frage im gerichtlichen Verfahren bereits mitgeteilt, dass schriftliche Aufzeichnungen beim BfV existierten, in denen teilweise die aus dem Beschluss des VG Köln vom 26.02.2019 (Az. 13 L 202/19) ersichtlichen wechselseitigen rechtlichen Argumente erörtert worden seien.

    Für die Fragen zu 8. bis 10., die sich mit den Einzelheiten der Höhe und Modalitäten des Anwaltshonorars für die im Eilverfahren 13 L 202/19 mandatieren Rechtsanwälte befassen, gilt das oben Gesagte entsprechend.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21

    Verfassungsschutz und AfD: Mitgliederzahl des sog. Flügels

    Auf den Eilantrag der Klägerin untersagte das VG Köln dem Bundesamt mit Beschluss vom 26. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung, in Bezug auf die Klägerin zu äußern oder verbreiten, diese werde als "Prüffall" bearbeitet (13 L 202/19).

    Die Äußerung des Bundesamts, die Mitgliederzahl des "Flügels" habe "etwa 7.000" betragen bzw. betrage weiterhin "etwa 7.000", dient dem sich aus der Regelung des § 16 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) ergebenden Zweck, die Öffentlichkeit über nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfassungsschutzrelevante Bestrebungen und Tätigkeiten zu informieren und damit eine verbesserte Transparenz herzustellen, vgl. zur Bezeichnung der Klägerin als Prüffall durch den Präsidenten des Bundesamtes VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 55.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2021 - 1 S 121.21

    Alternative für Deutschland (AfD) - Flügel-Anhänger - Verfassungsschutzbericht

    So erlaubt z.B. das Bundesverfassungsschutzgesetz in § 16 Abs. 1 BVerfSchG die Information der Öffentlichkeit über Verdachtsfälle (nicht aber über sog. Prüffälle, vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 - juris Rn. 68 m.w.N.).

    Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist damit, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. insofern VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 - juris Rn. 111), genüge getan.

  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH 28/18

    Entscheidung über Anträge der AfD zu Prüffall-Erklärung u.a.

  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21

    Entscheidung über Eilanträge der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz -

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2022 - VfGBbg 94/20

    Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig

  • VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913

    Alternative für Deutschland (AfD) - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 5/21

    Organstreit verworfen; politische Partei; Verfassungsschutzbericht;

  • VG Karlsruhe, 21.10.2019 - 7 K 6944/19

    Einstweilige Anordnung auf Untersagung der Äußerung über ein angebliches

  • VG Weimar, 11.06.2021 - 8 K 1151/19

    Thüringer Verfassungsschutz; Unterlassung einer öffentliche Äußerung des Amtes

  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH L 18 AL 128/18
  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1174/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Bekanntmachung ihres

  • VG Berlin, 04.02.2022 - 4 L 436.21
  • VG Berlin, 15.05.2023 - 4 L 136.23

    Einstweiliger Rechtschutz im Verfahren zur Erteilung von Standorterlaubnissen für

  • VG Weimar, 02.08.2021 - 8 E 665/21

    Öffentlich-rechtlicher Unterlasssungsanspruch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht